ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER B.KON GmbH

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1. ALLGEMEINES

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen der B.KON GmbH, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.

2. ANGEBOT UND LIEFERUMFANG

2.1 Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt die B.KON GmbH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.

2.2 Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die B.KON GmbH die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2.3 Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird
und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Unsere Preise sind Barverkaufspreise und verstehen sich netto Kasse bei Abholung.

3.2 Bei Versand ab Lager berechnen wir Zufuhrkosten. Sperrgutkosten und Zuschläge gelten immer, gleich welche Frachtvereinbarung getroffen wurden.

3.3 Unser Mindestrechnungsbetrag beträgt EUR 75,-. Sollten auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kleinere Mengen zum Versand kommen, behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlags vor.

3.4 Bei Lieferung ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich Festpreise zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln, zuzüglich aller Nebengebühren.

3.5 Bei Kreditkauf sind wir berechtigt, einen Zuschlag zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten zu berechnen.

3.6 Unsere Rechnungen sind sofort rein netto zahlbar, ohne Skonto, in Abweichung der gesetzlichen Regelung. Darüber hinausgehende Zahlungsziele sind schriftlich zu vereinbaren. Nicht vereinbarte Abzüge werden nicht anerkannt.

3.7 Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

3.8 Rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach gegenseitiger Vereinbarung an, wenn die Laufzeit von drei Monaten nicht überschritten wird. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

3.9 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes gegenüber Unternehmern und 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes gegenüber Endverbrauchern zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Satzes, der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, sind wir berechtigt, diesen Zinssatz zu berechnen.

3.10 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen.

3.11 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.12 In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.

3.13 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

4. LIEFERZEIT

4.1 Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig.

4.4 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.5 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zu Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

5. GEFAHRÜBERGANG

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung und bei Versand ab Hersteller auf den Kunden über:

  • bei allen Lieferungen wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind
  • auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der B.KON GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

5.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übergabe aus von Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

6.1 Für Mängel der Lieferung – außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

b) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Mängel, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.

6.3 Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

6.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.

6.5 Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

6.6 Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

6.7 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326, Abs.1 S.3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

6.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungen vorgenommen werden.

6.9 Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.

6.10 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1 Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich zu diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.

7.2 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.

7.3 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

7.4 Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.5 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schulden der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesem die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.7 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

8.8 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

9. RÜCKNAHME

9.1 Lagerware unter 10 € wird nicht zurückgenommen und für alle weiteren Lagerartikel fällt eine Rücknahmegebühr von 15 % des Nettowarenwertes, maximal jedoch 25 € an, wenn es kein Verschulden der Firma B.KON GmbH ist.

9.2 Für Bestellware werden grundsätzlich 25 % Rücknahmekosten auf den Nettowarenwert einbehalten, wenn es kein Verschulden durch die Firma B.KON GmbH ist.

9.3 Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.

9.4 Sonderanfertigungen sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZ

10.1 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

11. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT

11.1 Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma B.KON GmbH Erfüllungsort.

11.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

12.2 Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird abbedungen.

12.3 Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

12.4 Sollten einzelne Punkte rechtsunwirksam sein oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

12.5 Sollte bei Nichtkaufleuten der Wortlaut einzelner Punkte den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, dann sollen für diese Punkte die gesetzlichen Regelungen gelten unter Weiterbestehen der davon nicht betroffenen Punkte des Vertrages.

Stand: März 2022

B.KON – Systeme. Sicherheit. Beratung.